act. 755, 712 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers orientierte das MIKA zunächst telefonisch und anschliessend mit E-Mail vom 30. August 2022 über die Trennung der Ehepartner (MI-act. 691) und die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Q._____ informierte das MIKA am 29. März 2023 über den Wegzug des Beschwerdeführers nach R._____ (MI-act. 714), wobei dieser am 1. Mai 2023 wieder in S._____ Wohnsitz nahm (MI-act. 723).