Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, vom 25. Oktober 2022 wegen im Jahr 2018 begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 15.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23. März 2023 wegen mehrfachem geringfügigem Erschleichen einer Leistung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen im September und Oktober 2022, zu einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt (MI-