Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.62 / jr / wm ZEMIS [***] (E.2023.095) Art. 34 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 17. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals 2012 illegal in die Schweiz ein- gereist war, wurde er zwischen 2013 und 2016 insgesamt fünf Mal wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung strafrechtlich belangt (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 136, 193 ff.), verbüsste diesbezüglich vom 27. April 2016 bis zum 23. November 2016 eine Freiheitsstrafe (MI-act. 13 ff.), er- wirkte gegen sich ein bis zum 24. Juli 2022 gültiges Einreiseverbot und reiste am 16. August 2020, nach erfolglosem Versuch, eine Schweizerin zu heiraten, aus der Schweiz aus (MI-act. 306 f., 6). Am 18. August 2020 heiratete er in der Türkei die in der Schweiz nieder- lassungsberechtigte Landsfrau B._____, geb. tt.mm.jjjj, reiste am 18. Mai 2022 in die Schweiz ein, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Einreiseverbot gelöscht hatte, und erhielt durch das Amt für Mig- ration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 17. Juni 2022 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin (MI-act. 676, 685, 690). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, vom 25. Oktober 2022 wegen im Jahr 2018 be- gangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 15.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23. März 2023 wegen mehrfa- chem geringfügigem Erschleichen einer Leistung sowie mehrfacher Wider- handlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen im Septem- ber und Oktober 2022, zu einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt (MI- act. 755, 712 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers orientierte das MIKA zunächst telefo- nisch und anschliessend mit E-Mail vom 30. August 2022 über die Tren- nung der Ehepartner (MI-act. 691) und die Einwohnerkontrolle der Ge- meinde Q._____ informierte das MIKA am 29. März 2023 über den Wegzug des Beschwerdeführers nach R._____ (MI-act. 714), wobei dieser am 1. Mai 2023 wieder in S._____ Wohnsitz nahm (MI-act. 723). Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2023 die Nichtverlängerung seiner inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das -3- rechtliche Gehör (MI-act. 715 f.). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2023 Stellung (MI-act. 747 ff.). Am 6. Oktober 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Mai 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI-act. 757 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Oktober 2023 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 765 ff.). Am 17. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (act. 12 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und in der Folge anzuordnen, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und in der Folge anzuordnen, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 31 VZAE erteilt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST 8.1 %) zu Lasten des Beschwerdegegners. -4- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwä- gungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte auffor- derungsgemäss die Akten ein (act. 26 ff., 32). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MAR- TINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zu- sammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche -5- Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Die Nichtver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung setzt einen Nichtverlängerungs- grund voraus, welcher in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthalts- bewilligung wurde einzig zum Zweck und gleichsam unter der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens erteilt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, wird die Bedingung nicht mehr eingehalten und ist der Nicht- verlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Unter dem Vorbe- halt, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als ver- hältnismässig erweist und dass der betroffenen Person nicht aus anderen Gründen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, ist die Auf- enthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern und ist eine Wegweisung zu verfügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2). 1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 43 AIG berufen kann, auch nicht in Verbindung mit Art. 49 AIG. Der Beschwerdeführer wohnt seit Ende August 2022 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, womit ein direktes Berufen auf Art. 43 AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen von Art. 49 AIG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann, nicht erfüllt. Die erheblichen familiären Probleme gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, können zwar wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens darstellen. Auch sie erlauben aber nur eine vorübergehende Trennung (Art. 76 VZAE, MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 2 ff. zu Art. 49 AIG). Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom -6- 27. Januar 2022, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebt seit Ende August 2022 und damit seit einem Jahr und neun Monaten von seiner Ehefrau getrennt. Ein Getrenntleben dieser Dauer kann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 3.3) und könnte nur unter besonderen Umständen, namentlich bei belegten Besuchen einer Ehetherapie oder anderen nachgewiesenen Versöhnungsbemühungen wie gemeinsamen Ferien, noch unter Art. 49 AIG subsumiert werden (SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 AIG). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch dem als Beschwerdebeilage 3 ins Recht gelegten Auszug eines Messenger- Dienstes, welcher einen kurzen Austausch des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau zeigen soll und vom 1. Februar 2024 datiert (act. 24 f.), nicht entnehmen. Andere Belege werden nicht substanziiert vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Ehefrau im Schreiben vom 18. Oktober 2022, auf das sich der Beschwerdeführer selbst beruft, angibt, ihr Ehewille sei erloschen (MI-act. 707), sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG zu verneinen. 1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich vom 18. Mai 2022 bis Ende August 2022 und damit weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Be- schwerdeführers auch nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.4. Die Vorinstanz hat sodann ausführlich geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen und hat zutreffend dargelegt, weshalb kein entsprechender Anspruch besteht. Dass der Be- schwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt wurde und die Ehe auch nicht gegen seinen Willen geschlossen wurde, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bezüglich einer allenfalls fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefal- les lediglich zu berücksichtigen ist, ob und inwiefern sich die betroffene Per- son während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens derart in der Schweiz integriert hat, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zu- mutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte lediglich wenige Monate in eheli- cher Gemeinschaft in der Schweiz, weshalb auszuschliessen ist, dass er derart fortgeschritten integriert wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein -7- Heimatland nicht zumutbar wäre. Daran ändert auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer in der hier gesprochenen Landessprache verständigen kann oder eine Arbeitsstelle hat und wirtschaftlich unabhängig ist. Ebenso wenig liegt ein nachehelicher Härtefall vor, weil die persönliche, berufliche oder familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland stark gefährdet wäre. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018, Erw. 5.2, zutreffend ausgeführt hat, wären im Zusammenhang mit der Be- urteilung eines nachehelichen Härtefalls nur Umstände von Bedeutung, welche sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Solche werden nicht substanziiert geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Daran ändert im Zusammenhang mit der Prüfung ei- nes nachehelichen Härtefalles auch nichts, dass sich der Beschwerdefüh- rer früher in der Schweiz aufgehalten hatte, oder dass die Ehe bereits im Jahr 2020 geschlossen wurde. Die Vorinstanz hat den früheren, nicht ord- nungsgemässe Aufenthalt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung korrekterweise nicht an die in der Schweiz verbrachte Aufent- haltszeit angerechnet (richtig BGE 137 II 10) und von einem allenfalls zu berücksichtigenden, im Ausland erfolgten ehelichen Zusammenleben kann keine Rede sein. In der Folge hat die Vorinstanz richtigerweise geprüft, ob unter Berücksich- tigung der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE wichtige Gründe für einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz sprechen. Mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass ein tadelloses Verhalten (welches beim Beschwerdeführer in An- betracht seiner in lit. A hievor dargestellten Straffälligkeit nicht vorbehaltlos zu bejahen ist), eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und die während des kurzen ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz geknüpften sozialen Kontakte als wichtige persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht genügen. Ebenso wenig sprechen die familiären Verhält- nisse für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer macht auch keine relevanten familiären Beziehungen in der Schweiz gel- tend. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gleich gute Bedingungen vorfindet wie in der Schweiz, bedeutet praxisgemäss nicht, dass deshalb auf einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall zu schliessen wäre, da davon sämtliche in der Türkei wohnhaften Personen betroffen sind und der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er deshalb überdurchschnittliche Nachteile erleiden würde. Daran ändert auch seine behauptete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nichts. Inwiefern er durch die politische Situation in der Tür- kei übermässig betroffen wäre, legt der Beschwerdeführer zudem nicht dar, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht unter diesen Umständen nicht. -8- 1.5. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz auf die Prüfung der einschlägigen Kriterien im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles verwie- sen werden und ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind. 1.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hat und die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner knappen Beschwerde nichts Zusätz- liches vor, auf das nicht bereits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz etwas ändern könnte. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aufgabe des eheli- chen Zusammenlebens ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt, der Be- schwerdeführer weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung nach gescheiterter Ehe hat, noch die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind und auch nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Vielmehr ist dem Be- schwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar und spricht auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben, das vorliegend aber nicht tangiert ist, nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 156.00, gesamthaft Fr. 1'356.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der - 10 - angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 10. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder