4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 25. März 2024 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Aarau liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG die Beiständin: B._____ die Schwester: J._____ (Vertrauensperson) Mitteilung an: Dr. med. C._____, OSEARA AG, Kloten das Familiengericht Aarau Beschwerde in Zivilsachen