V. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, Kloten, vom 13. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.60). 1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. D._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 23. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.74).