Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 23. und 27. Februar 2024 medikamentös behandelt werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sowohl ihn selbst als auch Dritte zu schützen. Die Behandlung ohne Zustimmung erfolgte lediglich je einmal pro Anordnung, weshalb der Umfang der Massnahmen begrenzt war und auch die Massnahmen als solche als verhältnismässig zu qualifizieren sind. - 11 - 3. Die Behandlungen ohne Zustimmung im Notfall vom 23. und 27. Februar 2024 sind folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.