2.3. Eine angemessenere mildere Massnahme, um eine Beruhigung des Beschwerdeführers herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung. Die Behandlungen sind auch für die Gutachterin aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und notwendig, zumal dem noch jungen Beschwerdeführer bei Nichtbehandlung eine Chronifizierung seiner Krankheit droht (Protokoll vom 1. März 2024, S. 20 f.) Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 23. und 27. Februar 2024 medikamentös behandelt werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sowohl ihn selbst als auch Dritte zu schützen.