Gemäss den ärztlichen Anordnungen war das Ziel der jeweiligen Behandlung ohne Zustimmung die Beruhigung, Vorbeugung von Verletzungen sowie Vermeidung von Gesundheitsschäden. Bei Fortdauern des Zustandes ohne Zwangsmedikation hätte man von einer weiterbestehenden Fremdgefährdung und von einer Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers ausgehen müssen (Entscheide von Dr. med. D._____ betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 23. und 27. Februar 2024).