In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 ZGB). Eine Notfallsituation im Sinne von Art. 435 ZGB liegt vor, wenn ein akuter Behandlungsbedarf besteht und dieser so dringlich ist, dass das Prozedere nach Art. 434 ZGB nicht eingehalten werden kann, namentlich kein Behandlungsplan, auch nicht ein provisorischer, er- - 10 -