3. Im Ergebnis sind die Anordnungen der bewegungseinschränkenden Massnahmen vom 23., 24. und 25. Februar 2024 sowie vom 1. März 2024 auch bezüglich der Dauer nicht zu beanstanden und erweisen sich als verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind demzufolge abzuweisen.