Eine mildere Massnahme als die Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme stand nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Verhandlung vom 1. März 2024 gaben die Klinikvertreterinnen zu Protokoll, dass bei einer Verbesserung des Zustandsbilds des Beschwerdeführers auch bei der aktuell gültigen Anordnung eine schrittweise Öffnung geplant sei (Protokoll vom 1. März, S. 9 und 22). Auch die Gutachterin erachtete die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der vorhandenen Fremd- und dadurch indirekten Selbstgefährdung als aus medizinischer Sicht notwendig (Protokoll vom 1. März, S. 20 f).