2.3. Ohne Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme hätte unter Umständen mit gravierenden Folgen für die physische und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sowie derjenigen des Klinikpersonals und der Mitpatientinnen und -patienten gerechnet werden müssen. Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer isoliert werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und ihn selbst sowie Dritte zu schützen. Eine mildere Massnahme als die Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme stand nicht zur Verfügung.