2. 2.1. Mit Entscheid von Dr. med. univ. E._____ vom 23. Februar 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Grund war, dass der Beschwerdeführer nach wie vor das unter Erw. II/3.2. bereits erwähnte Verhalten an den Tag legte und einen Mitpatienten mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin insbesondere gegenüber Mitpatienten und dem Personal aggressiv zeigte und das effektive Gewaltrisiko nur schwer eingeschätzt werden konnte, wurde mit Entscheid von F._____ vom 24. Februar 2024 noch einmal eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der