stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Vor einem Klinikaustritt muss zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikamente nach Klinikaustritt sichergestellt ist. Auch ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers zu regeln. Für das Verwaltungsgericht ist insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist.