Die Behandlungsbedürftigkeit ist nach wie vor gegeben, weshalb bei Ausbleiben der medikamentösen Behandlung die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Zunahme der Symptome besteht. Die bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden negativen Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers mit baldiger erneuter Klinikeinweisung wären für ihn belastender und würden einen stärkeren Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich bedeuten als die Fortsetzung der -8-