Da der Beschwerdeführer nur über eine unzureichende bzw. fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, kann noch nicht abgeschätzt werden, bis wann sich sein Zustand soweit stabilisiert hat, dass er entlassen werden kann. Im Falle einer sofortigen Entlassung müsste mit einem baldigen Absetzen der Medikation, gefolgt von Eskalation und einer erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden. Die Behandlungsbedürftigkeit ist nach wie vor gegeben, weshalb bei Ausbleiben der medikamentösen Behandlung die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Zunahme der Symptome besteht.