dung zu verhindern, sondern auch zur Vermeidung einer Selbstgefährdung, da der Beschwerdeführer aufgrund der akuten Psychose seine Handlungen nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seine psychische Erkrankung fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die zu diesem Zeitpunkt im Interesse des Beschwerdeführers notwendige Behandlung und die zu seinem Schutz nötige Betreuung in die Wege zu leiten.