Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorherigen Ausführungen und die gutachterliche Einschätzung, wonach die fürsorgerische Unterbringung selbst rund zwei Wochen nach Klinikeintritt weiterhin notwendig sei und dem (jungen) Beschwerdeführer ohne stationäre Behandlung eine Chronifizierung seiner Erkrankung drohe (Protokoll vom 1. März 2024, S. 20 f.), kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung dringend behandlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur erforderlich, um eine mögliche Fremdgefähr-