Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt ohne adäquate medikamentöse Einstellung sei zu befürchten, dass es durch sein fremdaggressives Verhalten erneut zu Zwischenfällen komme, welche erneute Klinikeinweisungen nach sich ziehen würden. Überdies sei die soziale Situation des Beschwerdeführers sehr ungewiss, weswegen zuerst eine geeignete Anschlusslösung aufgegleist werden müsse, z.B. bezüglich der Wohnsituation (Protokoll vom 1. März 2024, S. 20 f).