Die Gutachterin wies auf die dringende Behandlungsnotwendigkeit hin, auch angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers von 31 Jahren. Eine unmittelbare Selbstgefährdung verneinte sie im bestehenden Setting der Klinik (Isolation) zwar, bei einem vorzeitigen Abbruch der dringend indizierten Behandlung bestehe aber die Gefahr, dass die Krankheit immer schlimmer werde und chronifiziere, so dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung der psychotischen Symptomatik nicht mehr angemessen in der Gesellschaft bewegen könne.