Eine weitere akute Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Auch eine Selbstgefährdung könne zumindest aufgrund des fremdaggressiven Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, da sich der Beschwerdeführer dadurch auch selbst verletzen könne. Eine Krankheitseinsicht sei nicht, eine Behandlungsbereitschaft nur teilweise und die Medikamentencompliance wiederum meist nicht gegeben. Man müsse den Beschwerdeführer zunächst weiter stabilisieren und die Medikamente korrekt einstellen, damit dieser entlassen werden könne.