Die anlässlich der Verhandlung vom 1. März 2024 anwesende psychiatrische Gutachterin bestätigte die Hauptdiagnose der Klinik nicht, da die Wirkung des Cannabis nicht mehr vorhanden sei, aber die Symptomatik fortbestehe. Sie diagnostizierte beim Beschwerdeführer am ehesten eine bipolare affektive Störung (F31) oder eine schizoaffektive Störung (F25) (Protokoll vom 1. März 2024, S. 19 f.) 2.2. Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gutachterlichen Aussagen ungeachtet der exakten diagnostischen Einordnung -6- fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.