I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerden gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Unterbringungsentscheid sowie gegen die erwähnten, im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung angeordneten, Massnahmen zuständig.