6.2. Dr. med. D._____ erklärte zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer kurz vor der Verhandlung angeordneten Zwangsmedikation im Notfall nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (Protokoll vom 23. Februar 2024, S. 2). 6.3. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 6.4. Da eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt erschien, entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2024, dass der Beschwerdeführer mit separater Vorladung auf den 1. März 2024 erneut vorgeladen werde.