Die Begründung der Beschwerdeführenden, ihr Ausstandsgesuch sei nicht von unparteiischen und unabhängigen Mitgliedern der Steuerkommission beurteilt worden, da diese bei Bejahung des Ausstands die "Detailarbeit" selbst zu erledigen hätten, ist aus der Luft gegriffen. Auf diese unsubstanziierte Behauptung ist nicht weiter einzugehen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Kostenfolgen. Die Verfahrenskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt und es besteht kein Anlass, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.