2.2.7 Auch was die Beschwerdeführenden betreffend Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit dem von der Steuerkommission durchgeführten Ausstandsverfahren vorbringen, verfängt nicht. Zum einen handelte es sich beim Entscheid der Steuerkommission über den Ausstand von C._____ nicht um ein gerichtliches Verfahren, weshalb – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht der gleich strenge Massstab anzusetzen ist. Zum anderen hat die Steuerkommission ihren Entscheid gemäss den Vorgaben von § 16 Abs. 4 VRPG gefällt.