Zumindest werden solche bislang nur von den Beschwerdeführenden geltend gemacht und wurden insbesondere im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2015 von keiner Rechtsmittelinstanz bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt damit keine Fallkonstellation vor, bei der wiederholt begangene Fehler besonders krasser Natur, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Ausstand zu begründen vermöchten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2018 vom 25. März 2019, Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.3).