Gespräch unbegründet verweigert habe. Weshalb C._____ von sich aus ein Gespräch mit den Beschwerdeführenden hätte suchen müssen, bloss weil diese für die Steuerperiode 2016 in einem anderen Kanton eine Steuererklärung eingereicht hatten und nachdem das Bundesgericht zumindest für die Steuerperiode 2015 eine Steuerpflicht der Beschwerdeführenden im Kanton Aargau bestätigt hatte, begründen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert. Hinzu kommt, dass am 12. Mai 2022 eine Besprechung für die Steuerperioden 2016–2020 stattgefunden hat, anlässlich derer die Beschwerdeführenden ihre Standpunkte einbringen konnten.