1.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr 2015 von T._____ in einen anderen Kanton weggezogen und sei daher nicht länger im Kanton Aargau steuerpflichtig. Ohne Begründung und unter Berufung auf das die Steuerperiode 2015 betreffende Urteil des Bundesgerichts, welches sich auf unzutreffende Sachverhaltselemente stütze, sei die Beschwerdeführerin 2 dennoch von der Steuerkommission T._____ veranlagt worden. Auf die anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2022 vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführenden sei nicht eingegangen worden. Auch habe sich C.___