Die geschilderten Konsequenzen einer fehlenden Behandlung wiegen eindeutig schwerer und wären für den Beschwerdeführer zweifellos belastender. Zudem hat auch der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung, welches höher zu gewichten ist als die momentane Entscheidungsfreiheit und der Schutz vor allfällig aufgetretenen oder zu erwartenden Nebenwirkungen. Die Behandlung erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Dauer der Zwangsmassnahme kann dem Beschwerdeführer noch maximal eine Depotspritze verabreicht werden. Danach ist die Situation neu zu evaluieren.