Es steht somit keine mildere Massnahme als die angeordnete Medikation zur Verfügung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen. In Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. Protokoll, S. 18 f.) ist festzuhalten, dass die Vorteile der Behandlung mit Abilify im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Nebenwirkungen überwiegen. Die geschilderten Konsequenzen einer fehlenden Behandlung wiegen eindeutig schwerer und wären für den Beschwerdeführer zweifellos belastender.