Die angeordnete Massnahme ist schliesslich auch verhältnismässig. Sie ist geeignet und erforderlich, um der drohenden ernstlichen Gefährdungssituation zu begegnen. So hat sich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass mit einer kontinuierlichen Behandlung mit Lithium und Neuroleptika eine Stabilisierung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erreicht werden konnte (vgl. u.a. Austrittsberichte der PDAG vom 13. Januar 2023, S. 3; vom 6. März 2023, S. 2 f.). Auch ist seit der gegen den Willen angeordneten Behandlung mit Lithium und Abilify bereits eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten (Protokoll, S. 14; vgl. auch Protokoll, S. 13).