Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der insbesondere neuroleptischen Behandlung vernunftgemäss einzuschätzen, nachzuvollziehen und adäquat darauf zu reagieren. Somit ist er – in Übereinstimmung mit dem Gutachter – in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit seiner Krankheit als nicht urteilsfähig einzustufen.