Der Beschwerdeführer weist nur eine minimale Krankheits- und eine auf die Einnahme von Lithium eingeschränkte Behandlungseinsicht auf. So äusserte er im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, keine psychische Störung mehr zu haben und nicht manisch gewesen zu sein. Er benötige kein Neuroleptikum. An sich helfe auch das Lithium nicht, aber er nehme es freiwillig, damit die Umwelt zufrieden sei (Protokoll, S. 7–10). Einen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung mit Abilify und Lithium und dem verbesserten psychischen Zustandsbild vermag er somit nicht zu erkennen.