Ohne die angeordnete medikamentöse Behandlung droht der Beschwerdeführer daher mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder in einen Zustand zu geraten, der infolge von Realitätsverkennungen zu ernsthaften fremd-, aber auch selbstschädigenden Verhaltensweisen und damit verbunden zu weiteren Polizeieinsätzen mit nachfolgenden Klinikeinweisungen führt. Entsprechend erhöht und beschleunigt die Behandlung gegen den Willen die Möglichkeit einer Entlassung in einem stabilen Gesundheitszustand, so dass der Beschwerdeführer wieder ein selbstbestimmtes, angemessenes Leben ausserhalb der Klinik führen kann.