Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass ein adäquates psychisches Zustandsbild anlässlich des Aufenthalts im Februar 2023 die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen vermochte (vgl. Austrittsbericht der PDAG vom 6. März 2023, S. 2 f.). Es erscheint daher realistisch, mittels medikamentöser Behandlung im Rahmen des aktuellen Klinikaufenthalts erneut eine Behandlungsbereitschaft hervorrufen zu können.