5.5. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung waren sich sowohl die Klinikvertretung als auch der Gutachter darin einig, dass der Beschwerdeführer – zusätzlich zum Lithiumpräparat – eine neuroleptische Medikation benötigt, um seinen psychischen Zustand weiter zu verbessern und soweit zu stabilisieren, dass er eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft entwickeln und dadurch die medikamentöse Behandlung künftig auf freiwilliger Basis durchführen kann. Das Verwaltungsgericht teilt diese Auffassung, zumal der bisherige Verlauf zeigt, dass eine Therapie einzig mit Lithium die Entwicklung einer erneuten Manie nicht verhindern kann und