Als Ziel der medizinischen Massnahme ist dementsprechend die Vermeidung eines Gesundheitsschadens aufgeführt. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien nicht vorhanden. Aufgrund der Realitätsverkennung sei die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit aufgehoben. Eine Monotherapie genüge nicht, um eine ausreichende Wirksamkeit und Symptomverbesserung zu erzielen. Zuletzt sei wiederholt versucht worden, den Beschwerdeführer mittels der Vormedikation mit Lithium und Olanzapin zu behandeln.