Zur Begründung der Massnahme wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei im Antrieb deutlich gesteigert, desorganisiert, affektiv dysphorisch gereizt und unterschwellig bedrohlich. Er weise weiterhin eine deutliche manische Symptomatik mit Grössenideen und deutlicher Antriebssteigerung auf und es bestehe eine deutliche Realitätsverkennung, eine damit verbundene Eigengefährdung und eine ernsthafte Fremdgefährdung. Ohne kontinuierliche Behandlung sei von einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik und Zunahme der Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen. Als Ziel der medizinischen Massnahme ist dementsprechend die Vermeidung eines Gesundheitsschadens aufgeführt.