somit im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB befugt ist, eine solche Behandlung ohne Zustimmung anzuordnen. Ferner beruhte die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung auf einem entsprechenden Behandlungsplan (Behandlungsplan vom 19. Januar 2024, Änderung zum Behandlungsplan vom 8. Februar 2024). Schliesslich wurde die Anordnung dem Beschwerdeführer samt Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (vgl. Art. 434 Abs. 2 ZGB).