Das kann etwa bei Patienten der Fall sein, die an einer Krankheit leiden, welche die Wahrnehmungsfähigkeit und die Fähigkeit, die Situation vernunftgemäss einzuschätzen, beeinträchtigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.244 vom 31. Mai 2017, Erw. II/4.1.1; GUILLOD, a.a.O., N. 18 zu Art. 434 ZGB).