ren Massnahmen möglich sind (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 434/435 ZGB). Ohne ernsthafte Selbst- und Drittgefährdung ist aber die betroffene Person aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, wenn sie die von der Einrichtung beabsichtigte Behandlung verweigert (OLIVIER GUILLOD, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 16 zu Art. 434 ZGB).