II. 1. Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen die im Behandlungsplan vorgesehenen (medikamentösen) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Art. 434 ZGB setzt damit voraus, dass die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung (fürsorgerisch) untergebracht ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 ZGB). Zudem müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet;