5.2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 22. Februar 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (§ 59 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 -4-