4. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vorliegend als erstellt und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Rückweisung zur Neube- -9- urteilung angeordnet werden müsste, zumal auch der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht weiter begründet. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.