3.4 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend, ohne dies jedoch weiter darzulegen oder zu begründen. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 145 I 52, Erw. 5.2.2), was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels Begründung und weil sich auch aus den Akten keine anderweitigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, nicht weiter einzugehen.