Es handelt sich somit um einen zusätzlich zur blossen Ausstellung des Fahrzeugausweises anfallenden Aufwand, welcher eben nicht per se bei jeder Ausstellung eines Fahrzeugausweises ohnehin anfallen würde. Auch erscheint die Höhe der erhobenen Gebühr von Fr. 22.00, welche in der unteren Hälfte des hierfür gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens (siehe vorne Erw. II/3.2.3) liegt, als angemessen. Im Übrigen wird diese vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Nach dem Gesagten ist die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 22.00 für den Eintrag der Auflage mit dem Code 234 mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar.