Das StVA musste das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular kontrollieren, Angaben ergänzen und diese auf den Fahrzeugausweis übertragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen des StVA nicht bereits mit der erhobenen Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises abgegolten, da zusätzlich das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zu kontrollieren war. Es handelt sich somit um einen zusätzlich zur blossen Ausstellung des Fahrzeugausweises anfallenden Aufwand, welcher eben nicht per se bei jeder Ausstellung eines Fahrzeugausweises ohnehin anfallen würde.