UHLMANN, a. a. O., Rz. 2787 f.). 3.3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Äquivalenzprinzips ist unbegründet. Das StVA und die Vorinstanz haben substanziiert dargelegt, worin die zusätzlich zu bezahlende Dienstleistung bestehen soll: der administrative Aufwand für die Eintragung der streitgegenständlichen Auflage. Das StVA musste das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular kontrollieren, Angaben ergänzen und diese auf den Fahrzeugausweis übertragen.