3.3 3.3.1 Das Äquivalenzprinzip bestimmt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 146 IV 196, Erw. 2.2.1; BGE 141 I 105, Erw. 3.3.2). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den diese der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalierung zulässig (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz.